Montanmitbestimmung

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie.

Der Kampf um mehr Mitbestimmung der Arbeiterschaft hat in Deutschland eine lange Geschichte. Sein Ursprung findet sich in den unmenschlichen Arbeitsbedingungen in der Zeit der frühen Industrialisierung Mitte des 19. Jahrhunderts, die beispielsweise während der Deutschen Revolution in den Jahren 1848/49 zu ersten Aufständen führten. Die meisten Unternehmer lehnten eine Einschränkung ihrer Entscheidungsgewalt kategorisch ab, mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber ein Untergebener des Fabrikdirektors sei, dem er gehorsam schulde. Diese Ansicht änderte sich erst im Verlauf des Ersten Weltkrieges und während der Weimarer Republik und führte 1920 zum ersten Betriebsrätegesetz. Die Entwicklung fand durch die Nationalsozialisten zunächst ein jähes Ende, bevor nach dem Zweiten Weltkrieg die ersten Montankonzerne an Rhein und Ruhr unter dem Einfluss der Alliierten Bereitschaft signalisierten, Arbeitnehmer an der Unternehmensführung zu beteiligen. Seit Juni 1951 konnten mit Einführung des Montan-Mitbestimmungsgesetztes (MontanMitbestG) Aufsichtsräte erstmals mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitsnehmer zu gleichen Teilen besetzt werden, allerdings zunächst nur in Betrieben der Kohle- und Stahlindustrie mit weniger als 1000 Beschäftigten. Es folgte 1956 das Ergänzungsgesetz zur Montanmitbestimmung, womit sich die Mitbestimmung von Arbeitnehmern faktisch auch auf Wirtschaftszweige ausweitete, die in Form von Tochterkonzernen in enger Verflechtung zu den Mutterkonzernen standen. 1972 schloss sich das erste Betriebsverfassungsgesetz an.

Quelle: http://www.handelsblatt.com/archiv/von-der-montan-mitbestimmung-zur-betriebsverfassung;422133 (zuletzt aufgerufen am 03.03.2009)